Als Maßnahmen der üblichen land- und fortwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:
a) die Verwendung von Pestiziden und die Ausbringung von mineralischem Dünger sowie organischem Flüssigdünger,
b) jede Änderung der bisher üblichen Art der Nutzung von Grundstücken.
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