(1) Im Naturschutzgebiet sind verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen,
f) jede erhebliche Lärmentwicklung,
g) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann,
h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen und
i) Neuaufforstungen mit standortfremden Baumarten.
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 lit. a bis h sind ausgenommen:
a) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei, soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
b) die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung bestehender Wege für deren dafür bestimmte forstliche Nutzung,
c) notwendige Bekämpfungsmaßnahmen von flächig auftretenden Schädlingen.
(3) Von den Verboten nach Abs. 1 können Ausnahmen nach § 29 Abs. 2 lit. c des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
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