(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister einer solchen Gemeinde sind.
(2) Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vertreten.
(3) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Gemeindeverbandes. Sie hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Verbandsorgane zu überwachen.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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