(1) Die Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Für einen Gemeindeverband mit mehr als zwölf Gemeinden ist ein Verbandsausschuss zu bilden.
(2) Die Organe sind erstmals nach der Bildung des Gemeindeverbandes und weiters jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen einzurichten bzw. neu zusammenzusetzen.
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