LandesrechtTirolVerordnungenErhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Karwendel, Festlegung

Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Karwendel, Festlegung

In Kraft seit 14. Januar 2010
Up-to-date

§ 1

§ 1

Erhaltungsziele

Für das Natura 2000-Gebiet Karwendel, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

1. Erhaltung der von Menschen nicht oder kaum beeinflussten Lebensräume sowie deren natürliche Entwicklung.

2. Erhaltung und Wiederherstellung oder die Außer-Nutzung-Stellung von natürlichen oder naturnahen Wäldern, insbesondere im Weg des Vertragsnaturschutzes, wobei allfällige Nutzungen an die Lebensraumansprüche der im betroffenen Gebiet vorkommenden Arten anzupassen sind.

3. Erhaltung und Wiederherstellung von natürlichen und naturnahen Gewässerabschnitten mit einer charakteristischen Dynamik sowie der Lebensräume dieser Gewässerabschnitte.

4. Erhaltung der kulturlandschaftsbezogenen Lebensräume in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung, insbesondere durch die Förderung traditionell extensiv bewirtschafteter Kulturlandschaften.

5. Erhaltung und Wiederherstellung der alpinen Moore, insbesondere im Weg des Vertragsnaturschutzes.

6. Schutz und Förderung der charakteristischen Arten und Lebensräume, insbesondere von Kriechsellerie, Frauenschuh, Rogers Goldhaarmoos, Halsmoos, Koppen, Purpurroten Plattkäfern, Alpenbock, Moorwäldern, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, Unterwasservegetation an Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene mit Fluthahnenfuß, Boreoalpinem Grasland auf Silikatsubstraten, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden, Bergkiefern- bzw. Spirkenwäldern, nackten kalkreichen Felsen, Flüssen mit Schlammbänken mit Vegetation der Zweizahngesellschaften, Formationen von Wacholder auf Kalkheiden und -rasen, bodensauren Fichtenwäldern, Kalktuffquellen, alpinen und subalpinen Heidegebieten, Buschvegetation mit Latsche und behaarter Alpenrose, alpinen Flüssen und ihrer krautigen Ufervegetation, Restbeständen von Erlen- und Eschenwald an Fließgewässern, kalkreichen Niedermooren, Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, kalkreichen Sümpfen mit Schneideried, kalkhaltigen Schutthalden in Mitteleuropa, alpinen Flüssen und ihren Ufergehölzen mit Reifweide, Schlucht- und Hangmischwäldern, alpinen Kalkrasen, naturnahen lebenden Hochmooren, kalkhaltigen Gewässern mit Vegetation der Armleuchteralgenbestände, Orchideen-Buchenwäldern, Niederungen mit Torfmoorsubstraten, lückigen Kalk-Pionierrasen, artenreichen montanen Borstgrasrasen, thermophilen Schutthalden in den Alpen sowie Berg-Mähwiesen, wobei diese Arten und Lebensräume gegebenenfalls in einen günstigen Erhaltungszustand zu verbringen sind.

§ 2

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.