LandesrechtTirolVerordnungenErhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauern, Tirol, Festlegung

Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauern, Tirol, Festlegung

In Kraft seit 26. Juni 2009
Up-to-date

§ 1

§ 1

Erhaltungsziele

Für das Natura 2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauern, Tirol, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

1. Erhaltung und Wiederherstellung eines ausreichenden Maßes an naturnahen Gewässerabschnitten mit einer charakteristischen Dynamik sowie ihrer Lebensräume.

2. Erhaltung der kulturlandschaftsbezogenen Lebensräume in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung, insbesondere durch die Förderung traditionell extensiv bewirtschafteter Kulturlandschaften.

3. Erhaltung der von Menschen nicht oder kaum beeinflussten Lebensräume sowie deren natürliche Entwicklung.

4. Erhaltung und Wiederherstellung oder die Außer-Nutzung-Stellung von natürlichen oder naturnahen Wäldern, insbesondere im Weg des Vertragsnaturschutzes, wobei allfällige Nutzungen an die Lebensraumansprüche der im betreffenden Gebiet vorkommenden Arten anzupassen sind.

§ 2

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.