Der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand eines Gemeindeverbandes ist auf die ihm angehörenden Gemeinden entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahlen jährlich aufzuteilen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Der Verbandsobmann hat den Gemeinden bis spätestens 30. Oktober die im folgenden Jahr zu entrichtenden Vorauszahlungen sowie nach dem Vorliegen des Rechnungsabschlusses unverzüglich den für dieses Jahr zu leistenden Beitrag schriftlich mitzuteilen. Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende Guthaben sind auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf den nächstfolgenden Beitrag anzurechnen.
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