(1) Die Verbandsversammlung hat einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Er besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses müssen Mitglieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(2) Der Überprüfungsausschuss hat die Gebarung des Gemeindeverbandes auf ihre Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
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