(1) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Verbandsobmanns bzw. seines Stellvertreters weiterzuführen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist. Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde, aber zum Landtag wählbar sein.
(2) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter haben, wenn sie nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde sind, in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss nur beratende Stimme.
(3) Der Verbandsobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses, sofern ein solcher nicht besteht, der Verbandsversammlung vertreten.
(4) Der Verbandsobmann führt die Geschäfte des Gemeindeverbandes. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.
(5) Der Verbandsobmann hat die Beschlüsse der übrigen Verbandsorgane zu vollziehen. Der Verbandsobmann kann in jenen Fällen, in denen wegen Gefahr im Verzug das zuständige Verbandsorgan nicht rechtzeitig einberufen werden kann, die Angelegenheit allein entscheiden; die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Verbandsorgan zur nachträglichen Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen.
(6) Der Verbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen.
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