(1) Die Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Für einen Gemeindeverband mit mehr als zwölf Gemeinden ist ein Verbandsausschuss zu bilden.
(2) Die Organe sind jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen neu zusammenzusetzen.
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