(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Verordnung der Landesregierung über eine Satzung für die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl. Nr. 32/2009, außer Kraft. Organe, die nach den Bestimmungen der außer Kraft getretenen Verordnung ihre konstituierende Sitzung abgehalten haben und gewählt worden sind, bleiben im Amt; sie sind als Organe im Sinn der Bestimmungen der in Kraft getretenen Verordnung anzusehen.
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