(1) Wird eine Gemeinde nachträglich in einen Gemeindeverband einbezogen, so hat sie vom Tag der Einbeziehung an Beiträge (§ 9) zu leisten. Wird die Einbeziehung nicht mit dem Beginn eines Jahres wirksam, so hat die Gemeinde den ersten Beitrag anteilig zu leisten. Eine aus einem Gemeindeverband ausgegliederte Gemeinde hat gegenüber dem Gemeindeverband keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge.
(2) Die in einen Gemeindeverband einbezogene Gemeinde kann zu einem angemessenen Beitrag zu vor ihrer Einbeziehung getätigten Investitionen verhalten werden. Das Ausmaß, in dem eine Gemeinde zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen hat, kann anlässlich ihrer Ausgliederung angemessen berücksichtigt werden.
(3) Das Vermögen eines aufgelösten Gemeindeverbandes ist zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen haben.
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