(1) Das Anlagevermögen des Tourismusverbandes ist in einem Anlagenverzeichnis (Anlage 5) zu erfassen. Dieses hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des Anlagegutes,
2. den Anschaffungstag des Anlagegutes,
3. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
4. den Namen und die Anschrift des Lieferanten,
5. die voraussichtliche Nutzungsdauer,
6. den jährlich abzusetzenden Betrag,
7. den Restbuchwert.
(2) Anlagen, die kürzer als ein Jahr im Betrieb verbleiben, oder Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 400,– Euro liegen, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und brauchen nicht abgeschrieben zu werden, sondern können im Jahr der Anschaffung zur Gänze als Aufwendungen verbucht werden.
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