(1) Die Buchhaltung des Tourismusverbandes ist in Form einer doppelten Buchhaltung zu führen. Diese hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Tourismusverbandes vermitteln kann. Die Eintragung in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Die Eintragungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
(2) Die vom Aufsichtsrat nach § 14 Abs. 1 lit. d des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 genehmigte Plan- Gewinn- und Verlustrechnung stellt in Verbindung mit dem Investitions- und Abschreibungsplan die bindende Grundlage für den Vollzug des Jahreshaushaltes gemäß § 27 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 dar. Die laut Planung vorgesehenen Mittel dürfen im Lauf des Haushaltsjahres nur so weit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung zulässt. Die operative Tätigkeit wird ausschließlich durch den Vorstand wahrgenommen.
(3) Der Vorstand kann nach § 15 Abs. 5 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Aufteilung der Aufgaben (z. B. nach Infrastruktur, Marketing, Verwaltung etc.) beschließen und Verantwortlichkeiten für unterschiedliche Bereiche festlegen. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20 v. H. der im Budget veranschlagten Aufwendungen, jedenfalls aber von mehr als 20.000,– Euro, zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung. Zahlungen oder Banküberweisungen bedürfen gemäß § 28 Abs. 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 einer schriftlichen Anordnung des Obmannes oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten. Zahlungen an ein Mitglied des Vorstandes dürfen nur von einem anderen Mitglied des Vorstandes angewiesen werden. Jeder Ausgabenbeleg ist auf seine sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen und dies durch Unterschrift am Beleg zu dokumentieren. Unter Beachtung des Vieraugenprinzips im Zahlungsverkehr sind Banküberweisungen vom Obmann und vom Geschäftsführer gemeinsam zu veranlassen. Der Obmann wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Geschäftsführer wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch den Obmann vertreten, wobei an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes mit unterfertigen muss.
(4) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zweimal jährlich einen Bericht über vergangene und aktuelle Entwicklungen der Geschäftstätigkeit zu erstatten sowie einen Ausblick auf geplante Aktivitäten zu geben und die zukünftige Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darzulegen. Abweichungen von der Planung sind zu erläutern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise