(1) Neben der Planung der Aufwendungen und Erträge im Rahmen der Erstellung einer Plan- Gewinn- und Verlustrechnung ist in einem Liquiditätsplan darzulegen, wie sich die Zahlungsströme während des Haushaltsjahres verhalten, um sicherzustellen, dass jederzeit ausreichend Finanzmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten durch ausreichende Liquidität ist gemäß § 24 Abs. 4 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 verpflichtend eine angemessene Betriebsmittelrücklage zu bilden. Dem Bilanzposten Betriebsmittelrücklage hat ein entsprechendes monetäres Nettovermögen gegenüberzustehen, welches sich wie folgt ermittelt: monetäres Vermögen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, abzüglich Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr. Die Höhe der Betriebsmittelrücklage hat mindestens 10 v. H. des Gesamtbudgets zu betragen. Sie hat jedenfalls einen Betrag zu erreichen, welcher ausreicht, um die Ausgaben auch in jenem Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Darlehen und Krediten zu finanzieren, in dem die Einnahmen, insbesondere aus den Pflichtbeiträgen, dem Tourismusverband noch nicht zur Gänze zugeflossen sind. Wird dieser Wert in einem Jahr unterschritten, so muss dieser spätestens im zweitfolgenden Jahr wieder erreicht werden.
(3) Die Aufnahme von Krediten ist gemäß § 25 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 nur zulässig, wenn besondere Aufwendungen zu tätigen sind und diese nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können. Die Rückzahlung des Kredites einschließlich der Zinsen muss gesichert sein. Die Kreditlaufzeit soll grundsätzlich 15 Jahre nicht überschreiten und im Übrigen mit der anzunehmenden durchschnittlichen Lebensdauer der mittels Kredit finanzierten Investition korrelieren.
(4) Die Beschlussfassung der Plan- Gewinn- und Verlustrechnung in Verbindung mit dem Investitions-, Abschreibungs- und Liquiditätsplan hat gemäß § 14 Abs. 1 lit. d des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 durch den Aufsichtsrat des Tourismusverbandes zu erfolgen. Alle dafür erforderlichen Unterlagen sind dem Aufsichtsrat gemäß § 26 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom Obmann bis spätestens 15. November zur weiteren Behandlung zu übermitteln und von diesem bis spätestens 31. Dezember zu beschließen.
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