(1) In den Investitionsplan sind alle im betreffenden Haushaltsjahr geplanten Investitionen in das Anlagevermögen aufzunehmen. Die relevanten Daten aus dem Investitionsplan wie die jährliche Höhe der Abschreibungen und die Anschaffungskosten fließen einerseits in die Plan- Gewinn- und Verlustrechnung und andererseits in den Liquiditätsplan ein. Im Investitionsplan ist auch die Finanzierung der Investition schlüssig darzulegen.
(2) Der Investitionsplan hat jedenfalls folgende Bestandteile zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Investition,
2. den Zeitpunkt (das Jahr) der Investition,
3. den Kaufpreis unter Hinzurechnung von Nebenkosten (z. B. Transport, Installation),
4. die Finanzierung der Investition.
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