(1) Gemäß den Bestimmungen des § 24 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 hat der Tourismusverband jährlich ein Budget zu erstellen und darin alle im kommenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlichen Aufwendungen und die zu ihrer Deckung notwendigen Erträge aufzunehmen. Diese Planung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2) Das Budget besteht aus einer Plan- Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 1), einem Investitionsplan (Anlage 2) in Verbindung mit einem Abschreibungsplan (Anlage 3) und einem Liquiditätsplan (Anlage 4).
(3) In die Plan- Gewinn- und Verlustrechnung sind alle im jeweiligen Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Aufwendungen und die Erträge sind getrennt voneinander (unsaldiert) in voller Höhe zu veranschlagen (Prinzip der Brutto-Veranschlagung). Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr. Die Plan- Gewinn- und Verlustrechnung und der Investitionsplan stellen in Verbindung mit dem Abschreibungsplan die bindende Grundlage für die Vollziehung dar. Dritte können aus diesen Planungen keine Rechte ableiten.
(4) Bestehen für Teile des Tourismusverbandsgebietes Ortsausschüsse, so können bei der Budgeterstellung für infrastrukturelle Vorhaben im jeweiligen Gebiet des Ortsausschusses Aufwendungen in Höhe eines bestimmten Teiles des örtlichen Aufkommens an Pflichtbeiträgen und/oder Aufenthaltsabgaben vorgesehen werden. Den Ortsausschüssen kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu.
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