(1) Die Buchführung ist in Form einer doppelten Buchhaltung (Doppik) abzuwickeln. Dabei ist insbesondere auf die für Unternehmer geltenden unternehmensrechtlichen Vorschriften für die Rechnungslegung gemäß dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2006, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Konten sind gemäß den Vorgaben des Österreichischen Einheitskontenrahmens des Fachsenates für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Jänner 2000 einzurichten und zu gliedern.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind gemäß den Vorgaben dieser Verordnung zu gliedern, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln und eine Beobachtung der Aufwands- und Ertragsentwicklung in den einzelnen Aufgabenbereichen des Tourismusverbandes (Infrastruktur, Marketing, etc.) zu gewährleisten.
(4) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind anzuwenden. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. die Anwendung der Bestimmungen über die Rechnungslegung gemäß den §§ 189 bis 200 UGB,
2. die Anwendung der Bewertungsvorschriften der §§ 201 bis 211 UGB,
3. die Ermittlung des Jahresergebnisses eines Rechnungsjahres auf Basis eines Vermögensvergleiches (Bilanz),
4. der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln.
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