(1) Die Abschlussprüfung ist von unabhängigen Prüfern eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gemäß den Fachgutachten, Richtlinien und Stellungnahmen des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen. Der Abschlussprüfer wird vom Aufsichtsrat bestellt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 268 bis 275 UGB.
(2) Anlässlich der Abschlussprüfung ist auch die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit der Budgetplanung laut Plan- Gewinn- und Verlustrechnung und dem Investitions- und Abschreibungsplan zu überprüfen und auf allfällige Abweichungen explizit hinzuweisen. Ebenfalls zu überprüfen ist, ob alle nach den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen für Beschlüsse
1. über die Führung oder Beteiligung an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen,
2. über Darlehensaufnahmen oder die Übernahme von Haftungen und
3. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften
vorliegen und die darin erteilten Auflagen eingehalten wurden. Auf erforderliche, aber nicht vorliegende Genehmigungen oder auf die Nichteinhaltung der erteilten Auflagen ist ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein den Bestimmungen des § 273 UGB entsprechender schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen und in einem Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB zusammenzufassen. Der Prüfer hat seinen Prüfungsbericht ohne Verzug schriftlich zu erstatten und dem geprüften Tourismusverband ehestens zuzuleiten. Er muss alle wichtigen Feststellungen der Prüfung, insbesondere zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, der Buchführung, des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten. Es ist zu bestätigen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und alle verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht wurden. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern. Der Prüfungsbericht ist so abzufassen, dass aus ihm das Prüfungsergebnis ersichtlich ist und er den Organen des Tourismusverbandes und den zur Aufsicht zuständigen Stellen einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Tourismusverbandes gibt. Dem schriftlichen Prüfungsbericht sind die zur Begründung des Prüfungsergebnisses notwendigen Erläuterungen anzuschließen.
(4) Der Prüfungsbericht hat eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses einschließlich einer Aufstellung aller Beanstandungen und den Bestätigungsvermerk zu enthalten. Mit dem Bestätigungsvermerk ist zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die Buchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt und der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss steht. Ist dies der Fall, so ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk auszustellen. Andernfalls ist dieser einzuschränken oder zu versagen. Der Bestätigungsvermerk ist vom Prüfer mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen und hat die Art und den Umfang der durchgeführten Abschlussprüfung zu beschreiben und Angaben darüber zu enthalten, nach welchen Prüfungsgrundsätzen die Prüfung durchgeführt wurde.
(5) Nach Abschluss der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlussbesprechung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dem Vorstand und dem Geschäftsführer über das Ergebnis der Prüfung durchzuführen. Dabei sind die Beanstandungen, Hinweise und Empfehlungen durch den Prüfer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
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