(1) Der Aufsichtsrat hat mindestens halbjährlich die Gebarung des Tourismusverbandes zu kontrollieren. Insbesondere hat er dabei darauf zu achten, ob die Aufzeichnungen und Unterlagen des Tourismusverbandes rechnerisch und inhaltlich in Ordnung sind.
(2) Der Aufsichtsrat kann mit dieser Tätigkeit auch einen aus seiner Mitte gebildeten Arbeitsausschuss, der aus mindestens zwei Personen bestehen muss, beauftragen. Die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung hat insbesondere auch eine Prüfung der Bargeldbestände und deren Übereinstimmung mit den Aufzeichnungen sowie der Buchungen mit den Belegen und die Einhaltung des Budgets zu umfassen. Dabei ist vom Aufsichtsrat auch darauf zu achten, inwieweit die operative Tätigkeit des Vorstandes des Tourismusverbandes von den im Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit getragen war. Wird vom Aufsichtsrat mit der Gebarungsprüfung ein eigener Ausschuss beauftragt, so hat dieser die Ergebnisse und Erkenntnisse der Prüfung dem Aufsichtsrat als Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Aufsichtsrat hat gemäß § 14 Abs. 1 lit. h des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 auch den Jahresabschluss zu prüfen und diesen mit einer Empfehlung für die Beschlussfassung nach § 10 lit. d an die Vollversammlung weiterzuleiten.
(4) Der Aufsichtsrat hat gemäß § 29 Abs. 4 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel innerhalb von drei Monaten anzuordnen bzw. selbst zu treffen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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