(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Tourismusverbandes sind durch einen vom Aufsichtsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) jährlich zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses sowie dessen Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Dabei ist auch die Übereinstimmung der Verbandsgebarung mit aufsichtsbehördlichen Genehmigungen zu überprüfen. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 14 Abs. 1 lit. g des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 die Haushalts- und Kassenführung des Tourismusverbandes zu überwachen sowie nach § 14 Abs. 1 lit. h den Jahresabschluss und die dazugehörigen Belege auf die inhaltliche Richtigkeit und die Übereinstimmung der operativen Tätigkeit mit der Planung zu überprüfen.
(2) Damit die Abschlussprüfung fristgerecht erfolgen kann, ist der Jahresabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. Mai zu erstellen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung weiterzuleiten. Der Abschlussbericht des Abschlussprüfers ist gemeinsam mit der vom Aufsichtsrat hierzu erstatteten Äußerung bis spätestens 30. September der Landesregierung zur Nachprüfung vorzulegen. Der Vorstand und die Geschäftsführung sind verpflichtet, alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Unterlagen vorzulegen und eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.
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