(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung hat sich an den in den §§ 231 bis 235 UGB normierten Grundsätzen für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung zu orientieren. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach den Vorgaben gemäß Anlage 1 zu gliedern.
(2) Eine über die Vorgaben gemäß Abs. 1 hinausgehende Untergliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ist zulässig. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln. Zusätzliche Posten dürfen hinzugefügt werden. Die Aufnahme zusätzlicher Posten ist insbesondere dann geboten, wenn dies der genaueren Darstellung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dient.
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