(1) In der Bilanz ist unter anderem das Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Als Anlagevermögen gelten nach § 198 Abs. 2 UGB alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das Anlagevermögen umfasst:
1. immaterielle Vermögensgegenstände,
2. Sachanlagen,
3. Finanzanlagen.
(2) Die Entwicklung des Anlagevermögens ist gemäß den Bestimmungen des § 226 Abs. 1 UGB in der Bilanz und in einem Anlagenspiegel (Anlage 7) darzustellen. Der Anlagenspiegel hat folgende Informationen zu enthalten:
1. den Stand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres,
2. die Zugänge des Geschäftsjahres,
3. die Abgänge des Geschäftsjahres,
4. den Stand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ende des Geschäftsjahres ohne Abschreibung,
5. die Summe der kumulierten Abschreibungen,
6. die Buchwerte zum Ende des Geschäftsjahres,
7. die Buchwerte zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres,
8. die Abschreibungen für das laufende Geschäftsjahr.
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