(1) Die Bilanz hat sich an den gemäß den §§ 224 bis 230 UGB normierten Grundsätzen für die Aufstellung der Bilanz zu orientieren. Die Bilanz ist nach den Vorgaben gemäß Anlage 6 zu gliedern.
(2) Eine über die Vorgaben gemäß Abs.1 hinausgehende Untergliederung der Bilanz ist zulässig. Zusätzliche Posten dürfen hinzugefügt werden. Die Aufnahme zusätzlicher Posten ist insbesondere dann geboten, wenn dies der genaueren Darstellung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dient.
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