(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist gemäß § 29 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Anhang, in dem die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden näher erläutert werden, sowie einem Lagebericht und hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln.
(2) Im Rahmen der Übernahme von Vermögensgegenständen und Schulden, einschließlich Rückstellungen durch einen aus der Fusion neu entstandenen Tourismusverband, sind diese mit den bisherigen Buchwerten anzusetzen. Sofern im Fall von Aktivvermögen ein niedrigerer beizulegender Wert, im Fall von Passivvermögen ein höherer beizulegender Wert, gegeben ist, sind diese anzusetzen. Eine Aufwertung über die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus ist nicht zulässig.
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