§ 3
Interventionszeiten
Für die Errichtung und den Betrieb einer Interventionsschaltung sind, sofern weder gesetzlich noch durch Verordnung etwas anderes bestimmt wird und auch mit Bescheid nichts anderes angeordnet wird, folgende Interventionszeiten als höchst zulässige Zeitspannen und folgende Mindestpersonalstärken des Interventionsdienstes festgesetzt:
Tabelle nicht darstellbar
Keine Verweise gefunden
Rückverweise