§ 2
Erfordernisse für eine Interventionsschaltung
(1) Eine Interventionsschaltung darf unter Berücksichtigung der Erfordernisse zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen nur errichtet und betrieben werden, wenn diese nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben wird sowie die nach § 3 festgelegten Interventionszeiten und Mindestpersonalstärken des Interventionsdienstes erfüllt werden.
(2) In Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeheimen sowie in Kindergärten und Horten ist die Errichtung und der Betrieb einer Interventionsschaltung nicht zulässig.
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