§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Eine selbsttätige Brandmeldeanlage ist eine technische Einrichtung, die unter weitgehender Vermeidung von Fehl- und Täuschungsalarmen einen Entstehungsbrand so rechtzeitig erkennt und durch akustische und allenfalls optische Zeichen eine Warnung von im Gefahrenbereich befindlichen Personen sowie eine Alarmierung von Stellen außerhalb des Gefahrenbereiches sicherstellt, dass noch im Stadium des Entstehungsbrandes geeignete Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
(2) Eine Interventionsschaltung ist eine technische Einrichtung, die der verzögerten Übertragung der Alarmmeldung einer selbsttätigen Brandmeldeanlage dient, um bei Fehl- und Täuschungsalarmen noch rechtzeitig reagieren zu können und die Alarmierung der Feuerwehr zu verhindern.
(3) Interventionszeit ist die für die verzögerte Übertragung der Alarmmeldung an die Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle festgelegte Zeitspanne, die in eine Reaktionszeit und in eine Erkundungszeit unterteilt wird.
(4) Die Reaktionszeit ist jene Zeitspanne, die bei aktiver Interventionsschaltung mit der Alarmauslösung der Brandmelderzentrale beginnt und entweder bis zum Betätigen der Quittierungstaste oder bis zum Ablauf einer vorher festgelegten Zeitspanne dauert.
(5) Die Erkundungszeit ist jene Zeit, die bei aktiver Interventionsschaltung mit der Betätigung der Quittierungstaste beginnt und die dem Teilnehmer eingeräumt wird, um eine Erkundung der Alarmursache durchzuführen.
(6) Der Interventionsdienst ist das bei selbsttätigen Brandmeldeanlagen während des Interventionsschaltungsbetriebes erforderliche Personal. Diesem obliegt die Erkundung hinsichtlich der Alarmursache, die Einleitung allfälliger Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen, die Erste Löschhilfe sowie die Einweisung der Feuerwehr und sonstiger Einsatzorganisationen.
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