(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund im Sellrain, Sölden und Umhausen wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Stubaier Alpen).
(2) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Innsbruck-Land sowie bei den Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund im Sellrain, Sölden und Umhausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
(3) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 348,9 km2.
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