(1) Die Landesregierung hat die erforderlichen Bestandsaufnahmen vorzunehmen, um die Gebiete nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Voraussetzungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durch Verordnung zu naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten erklären zu können.
(2) In Gebieten nach § 1 Abs. 1 dürfen keine Grundflächen als Sonderflächen nach § 43 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 gewidmet werden. Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete dürfen Grundflächen nach Maßgabe des § 2 lit. d als Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen gewidmet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise