Für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete nach § 1 Abs. 2 sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) die Erweiterung des Gletscherschigebietes muss im wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesse der betreffenden Region gelegen sein,
b) Schipisten und Loipen dürfen nur in Bereichen erschlossen werden, die sich aufgrund der Geländevoraussetzungen in schitechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht zu diesem Zweck eignen. Dabei sind insbesondere die Beschaffenheit des Gletschers bzw. des Untergrundes, die sonstigen naturräumlichen Gegebenheiten, das Ausmaß der Gefährdung durch Naturgefahren, insbesondere durch Steinschlag und Lawinen, sowie die Möglichkeiten der Beseitigung oder Verminderung dieser Gefahren durch Verbauungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf die damit verbundenen Eingriffe in die Natur zu berücksichtigen,
c) Anlagen zur Erzeugung von Schnee dürfen nur insoweit errichtet werden, als diese zur Sicherstellung des Schibetriebes erforderlich sind,
d) Gastgewerbebetriebe dürfen nur insoweit errichtet werden, als diese, gegebenenfalls in Verbindung mit bereits bestehenden Betrieben, im Hinblick auf das zu erwartende Gästeaufkommen zur Versorgung der Gäste erforderlich sind.
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