(1) Die unerschlossenen Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen sind im Interesse der Bewahrung und nachhaltigen Sicherung eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes von der Errichtung von Anlagen freizuhalten.
(2) Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete sind die Errichtung und die Erweiterung von Seilbahnen und Schleppliften, von Schipisten und Loipen, von Anlagen zur Erzeugung von Schnee und von Gastgewerbebetrieben mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen nur innerhalb der in den planlichen Darstellungen in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Grenzen und nur nach Maßgabe der im § 2 festgelegten Grundsätze zulässig.
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