(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:
a) die Verwendung von Pestiziden,
b) die Vornahme von Neuaufforstungen,
c) die Entfernung naturkundlich wertvoller Baum- und Straucharten, wie Rosen, Schlehen, Kreuzdorn, Schneeball, Sanddorn, Weißdorn, Wacholder, und markanter ganz oder teilweise abgestorbener Altbäume (Höhlenbäume) über das im Pflegeplan festgelegte Ausmaß hinaus.
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