Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden; davon ausgenommen sind:
1. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von untergeordneten landwirtschaftlichen Anlagen wie ortsübliche Weidezäune,
2. Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung und Erweiterung bestehender Bienenhäuser in Holzbauweise, sofern eine Fläche von insgesamt 25 m² nicht überschritten wird,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Vornahme von Neuaufforstungen,
f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen,
g) jede erhebliche Lärmentwicklung,
h) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann,
i) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen
1. auf der bestehenden Zufahrtsstraße zum Schloss Bernegg und
2. im Rahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung bestehender Wege und sonstiger Infrastruktureinrichtungen, wie Rundfunk- und Fernmeldeanlagen, Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Trinkwasser- und Abwasserleitungen und dergleichen,
j) das Düngen.
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