(1) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A dürfen nur innerhalb der in Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegten Kernzonen von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gewidmet werden.
(2) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B dürfen nur gewidmet werden:
a) in den Gemeinden Hall in Tirol, Imst, Innsbruck, Jenbach, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte, Schwaz, St. Johann in Tirol, Telfs und Wörgl;
b) in den in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung dargestellten Teilen der Gemeinden Nußdorf-Debant, Pfaffenhofen, Rum, Völs, Vomp und Zams.
(3) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B dürfen nur in den Randzonen der im Abs. 2 genannten Gemeinden und Teile von Gemeinden auf Grundflächen gewidmet werden, die im jeweiligen örtlichen Raumordnungskonzept für Zwecke der Wirtschaft vorgesehen sind.
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