§ 3
(1) Nach § 20 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:
a) die Verwendung von Pestiziden und
b) die Vornahme von Neuaufforstungen durch nicht standortgerechte Waldgesellschaften, insbesondere durch Monokulturen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise