§ 2
Im Naturschutzgebiet sind verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden; davon ausgenommen sind die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Feldstädeln in Holzbauweise mit einer überbauten Fläche von höchstens 25 m² sowie von untergeordneten land- und forstwirtschaftlichen Anlagen, wie ortsübliche Zäune, Holzlagerstätten und dergleichen;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Vornahme von Neuaufforstungen;
f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;
g) jede erhebliche Lärmentwicklung;
h) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- und Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.
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