Vorwort
§ 1
§ 1
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland Tirol anfallenden Abfälle mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) wird für die im Bundesland Tirol bestehenden öffentlichen Deponien gemäß § 2 Abs. 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent TOC festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.