(1) Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle der physischen Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG).
(2) Sofern die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten in Papierform erfolgt, sind die betreffenden Unterlagen zusätzlich in elektronischer Form zu erfassen.
(3) Wird ein Umlaufbeschluss auf elektronischem Weg herbeigeführt, so ist das Verfahren nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe durchzuführen, dass der Antrag den Mitgliedern der Landesregierung elektronisch zuzuleiten ist und deren Stimmabgabe bzw. der Vermerk der Kanzlei, dass das betreffende Mitglied der Landesregierung an der Stimmabgabe verhindert ist, durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) zu erfolgen haben.
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