§ 8 § 8 — Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.
(2) Der Schriftführer hat für jeden Beschluss der Landesregierung eine mit seiner Unterschrift beurkundete Ausfertigung zu erstellen.
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