§ 2
Naturschutzbeauftragte
(1) Den Naturschutzbeauftragten gebührt für Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes, insbesondere für die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 und der Parteistellung des Landesumweltanwaltes, für die Teilnahme an Schulungen und Besprechungen und dergleichen eine Vergütung in der Höhe von 13.– Euro für die erste Stunde und in der Höhe von 7.– Euro für jede weitere angefangene Stunde, höchstens jedoch 48.– Euro je Tag. Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen gebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(2) Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht nicht, wenn den Naturschutzbeauftragten Gelegenheit zur Mitbenützung eines Dienstkraftwagens des Landes Tirol gegeben wurde.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Stellvertreter der Naturschutzbeauftragten nur dann, wenn sie in Vertretung der Naturschutzbeauftragten tätig geworden sind.
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