§ 1
Naturschutzbeirat
(1) Den Mitgliedern des Naturschutzbeirates gebührt für jede Sitzung eine Vergütung von 27.– Euro.
(2) Für sonstige Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes, die auf Verlangen des Naturschutzbeirates vorgenommen werden, etwa für die Teilnahme an Amtshandlungen, Vornahme von Erhebungen und Augenscheinen, Ausarbeitung von Gutachten und der gleichen, gebühren den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Tages- und Nächtigungsgebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates nur dann, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig geworden sind.
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