(1) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates bzw. des Kuratoriums teilzunehmen und zu allen in der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten Anträge und Anfragen zu stellen. Die Ersatzmitglieder haben diese Rechte nur, wenn sie ein Mitglied im Falle seiner Verhinderung vertreten.
(2) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums findet § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sinngemäß Anwendung.
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