(1) Zur ordungsgemäßen Erhaltung eines Gebäudes dürfen
a) bei Gebäuden mit einem Alter von weniger als zehn Jahren höchstens 7,20 Euro,
b) bei Gebäuden mit einem Alter von zehn bis weniger als 20 Jahren höchstens 12,00 Euro und
c) bei Gebäuden mit einem Alter von 20 oder mehr Jahren höchstens 18,00 Euro
je Quadratmeter Nutzfläche und Jahr eingehoben werden.
(2) Bei der Ermittlung des Alters eines Gebäudes ist vom Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung auszugehen.
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