Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Mietzinsbildung bei Wohnungen und Geschäftsräumen in Gebäuden, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 692/1988, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2001, oder nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 gefördert werden. Hievon ausgenommen sind Wohnungen und Geschäftsräume, die von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden und für die die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2022, gelten, sowie Wohnungen und Geschäftsräume, an denen Wohnungseigentum gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 222/2021, begründet wurde.
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