§ 4
Geschäftsstelle
(1) Die für die Besorgung der Geschäfte des Tiroler Patientenentschädigungsfonds zuständige Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung (Geschäftsstelle) hat für die Sitzungen der Entschädigungskommission einen Schriftführer bereitzustellen.
(2) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat die Geschäftsstelle anzuweisen, die aufgrund der gefassten Beschlüsse notwendigen Vollzugsmaßnahmen durchzuführen.
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