§ 3
Aufnahme von Niederschriften
(1) Über die Sitzungen der Entschädigungskommission sind Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Namen der Anwesenden,
b) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
c) die Tagesordnung,
d) die in der Sitzung gestellten Anträge und das Ergebnis der Beratungen, insbesondere den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(2) Die Mitglieder, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies unter Anführung ihres Namens in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und innerhalb von drei Wochen den übrigen Mitgliedern der Entschädigungskommission zu übermitteln.
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