§ 2
Durchführung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit der Entschädigungskommission festzustellen. Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Die Entschädigungskommission fasst ihre Beschlüsse aufgrund eines Antrages eines anwesenden Mitgliedes. Über die Anträge ist in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge der Anträge abzustimmen. Die Entschädigungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat darauf zu achten, dass die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.
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