§ 1
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat die Entschädigungskommission nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung sowie von Ort und Zeit mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen. Der Vorsitzende ist darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Entschädigungsbeauftragte ist in gleicher Weise wie die Mitglieder der Entschädigungskommission zur Sitzung einzuladen. Im Falle der Verhinderung hat er für seine Vertretung zu sorgen. Der Vorsitzende der Entschädigungskommission kann auch andere Auskunftspersonen zur Sitzung einladen.
(4) In die Tagesordnung sind jedenfalls alle Anträge auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aufzunehmen, die bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Sitzung vom Entschädigungsbeauftragten dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission vorgelegt worden sind.
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