Als Maßnahmen der üblichen land- und fortwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:
a) die Verwendung von Pestiziden und die Ausbringung von mineralischem Dünger sowie, organischem Flüssigdünger; dies gilt nur für die in der Anlage rot schraffierten Teile des Schutzgebietes;
b) die Vornahme von Neuaufforstungen;
c) die Entfernung naturkundlich wertvoller Baum- und Straucharten, wie Rosen, Schlehen, Kreuzdorn, Schneeball, Sanddorn, Weißdorn, Wacholder und markanter ganz oder teilweise abgestorbener Altbäume (Höhlenbäume) und
d) jede Änderung der bisher üblichen Art der Nutzung von Grundstücken.
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